Holzbronn noch lebens- und liebenswerter machen!

Satzung des FVG-Holzbronn e.V.

Zur besseren Lesbarkeit werden Personen und Funktionen in einer neutralen Form angesprochen, wobei alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint sind.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "FVG-Holzbronn, Fremdenverkehrs- und Verschönerungs-Gemeinschaft e.V.".
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 330261 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Calw-Holzbronn. Der Verein wurde am 02.11.1974 errichtet.
  4. Der Verein ist politisch, kulturell und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein hat das Ziel, fortwährend fördernd auf das Ansehen der Gemeinde nach innen und außen hinzuwirken. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Die Verwirklichung dieses Bemühens versteht er als eine gemeinnützige, kulturelle und gesellschaftliche Aufgabe, für die in ganz besonderem Maße auch die einheimische Jugend gewonnen werden soll.
  2. Etwaige Mitgliedschaften zu übergeordneten Einrichtungen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet, über einen guten Leumund verfügt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellt, der darüber entscheidet.
  2. Auch in Holzbronn nicht ansässige Personen können die Mitgliedschaft erwerben, solange sie die Ziele der Gemeinschaft mittragen.
  3. Sobald die Anzahl der nicht in Holzbronn ansässigen stimmberechtigten Mitglieder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins übersteigen würde, ist die Aufnahme weiterer nicht in Holzbronn ansässiger Personen nur noch mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Für besondere Verdienste kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    a.  die Beratung und Betreuung durch die Gemeinschaft in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die sich aus § 2 dieser Satzung ergeben und
    b.  an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und beim Verein Anträge zu stellen.
    c.   Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a.  die Bestrebungen des Vereins zu wahren, zu fördern und erforderliche Beiträge zu leisten.
    b.  die Satzung des Vereins zu befolgen,
    c.  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
    d.  die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen und
    e
    .  die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet
    a.  mit dem Tod des Mitglieds,
    b.  durch freiwilligen Austritt,
    c.  durch Streichung von der Mitgliederliste oder
    d.  durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es z.B. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch gegen den Beschluss des Vorstands erheben, die dann endgültig entscheidet.
  5. Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt in keinem Fall, auch nicht anteilig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Zu Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgeschrieben. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind (i) Vorstand, (ii) Mitgliederversammlung und (iii) Ausschüsse.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus (i) dem 1. Vorsitzenden, (ii) dem 2. Vorsitzenden, (iii) dem Kassenwart, (iv) dem Schriftführer und (v) dem Klausenwart. Die Vertretungsmacht i.S.d. § 26 BGB ist in Absatz 3 geregelt.
  2. Aufgaben des Vorstands sind die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins, die Aufstellung eines Wirtschafts- und Investitionsplanes, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beratung der Vorlagen an die Mitgliederversammlung und sonstiger wichtiger Angelegenheiten.
  3. Neben dem 1. Vorsitzenden ist im Vorstand ein 2. Vorsitzender von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf. 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 § 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie mindestens zwei weiteren anwesenden Vorständen dieser Verhandlungen zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  3. Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in der „Geschäftsordnung des Vorstands des FVG-Holzbronn e.V.“ geregelt. Die „Geschäftsordnung des Vorstands des FVG-Holzbronn e.V.“ bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und nach deutschem Recht volljährige Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − grundsätzlich eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a
    .  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes des Rechnungsprüfers;
    b.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    c.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    d.  Wahl der Kassenprüfer;
    e.  Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Investitionsplan, die Änderung der Satzung, gestellte Anträge und über die Auflösung des Vereins, Entlastung des Vorstandes;
    f.   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, soweit möglich im 1. Quartal, einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Jede gemäß § 12 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und befindet auch über die Abstimmungsform. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sowie Wahlen finden generell offen statt, es sei denn, dass die geheime Abstimmung von mind. 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
  3. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  4. Gemäß § 33 (1) BGB ist zur Änderung der Satzung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16 Ausschüsse

  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
  2. Ausschüsse arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand, von dem sie die Richtlinien zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten.
  3. Der Vorstand ist über die Arbeit eines Ausschusses regelmäßig zu informieren. Wichtige Informationen sind dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschließen. Dann kann der Verein nicht aufgelöst werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, sind der 1. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Holzbronn zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung. Über die Verwendung soll der Ortschaftsrat von Holzbronn entscheiden. 

§ 18 Haftung

  1. Der ehrenamtliche Vorstand haftet für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Aufgabe, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 19 Schriftform und Mitglieder-Adresse

  1. Eine schriftliche Mitteilung oder Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Die Übermittlung kann in Textform, elektronischer Form (E-Mail oder Telefax) oder eigenhändiger Form erfolgen.
  2. Die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ist bei Mitteilung in elektronischer Form die letzte angegebene E-Mail-Adresse.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.07.2021 verabschiedet.
  2. Alle vorherigen Fassungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. 

 

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